STATUTEN

des Fischereivereins an der Emme Burgdorf

(gegründet am 11. April 1922)
Ausgabe 1999

I. NAME, SITZ UND ZWECK


Art. 1

Unter dem Namen „Fischereiverein an der Emme“ besteht, mit Sitz in Burgdorf, ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein bezweckt die Wahrung und die Förderung aller mit der Fischerei zusammenhängenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen, die Förderung des qualitativen und quantitativen Gewässerschutzes sowie die Pflege kameradschaftlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedern. Er kann sich zu diesem Zweck an Verfahren beteiligen, welche die von ihm oder seinen Mitgliedern gepachteten Gewässer betreffen oder welche Patentgewässer betreffen, worin seine Mitglieder zu fischen berechtigt sind.


II. MITGLIEDSCHAFT


Art. 2

Mitglieder können alle Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Die Beitrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, welcher über die Aufnahme beschliesst. Jedes neue Mit-glied erhält die Statuten. Das Vereinsabzeichen ist obligatorisch vom Mitglied zu erwerben.


Art. 3

Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Aktivmitgliedern
2. Veteranen. Nach 25 Jahren Vereinszugehörigkeit erfolgt die Ernennung zum Veteranen. Das Mitglied erhält eine Ehrenmeldung und ist berechtigt, das goldene Vereinsabzeichen zu tragen.
3. Freimitgliedern. Wer dreissig Jahre dem Fischereiverein angehört, wird zum Freimitglied ernannt. Freimitglieder sind vom Jahresbeitrag des Vereins befreit. Beiträge an Organisationen (z.B. BKFV, SFV) sind weiterhin zu entrichten.
4. Ehrenmitgliedern. Personen, die sich um den Verein oder um das Fischereiwesen besonders verdient gemacht haben, können von der Vereinsversammlung, auf Antrag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von allen Vereinsbeiträgen befreit.


Art. 4

Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens am 1. Dezember zu erklären. Bei statutenwidrigem oder die Vereinsinteressen schä-digendem Verhalten können Mitglieder vom Vorstand ausgeschlossen werden. Rekurs an die Vereins-versammlung bleibt vorbehalten. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein, haften aber für rückständige Verpflichtungen gegenüber demselben. Die Berechtigung zum Tragen des Vereinsabzeichens erlischt mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein.


III. ORGANISATION


Art. 5

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Vereinsversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
1. Die Hauptversammlung


Art. 6

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, falls dringliche oder besonders wichtige Geschäfte dies notwendig erscheinen lassen, oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt. Mitgliederanträge zuhanden der Hauptversammlung sind bis zum 1. Dezember dem Vorstand einzureichen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage vor deren Abhaltung durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden.


Art. 7

Die Leitung der Hauptversammlung steht dem Präsidenten zu, stellvertretenderweise dem Vizepräsidenten oder allenfalls einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied.


Art. 8

Die Befugnisse der Hauptversammlung sind:
1. Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der 2 Rechnungsrevisoren sowie des Stellvertreters. Die Wahl des Präsidenten erfolgt jeweils einzeln. Die übrigen Vorstandsmitglieder und die Revisoren werden einzeln oder in Globo gewählt.
2. Wahl der Delegierten oder Ermächtigung des Vorstandes, die Delegierten selber zu ernennen.
3. Nomination der freiwilligen Fischereiaufseher zuhanden der Pachtvereinigung.
4. Festsetzung des Jahresbeitrages, welcher sich nach dem voraussichtlichen Finanzbedarf zu richten hat.
5. Genehmigung der Jahresberichte, des Budgets, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsprogramms. Dechargeerteilung an den Vorstand
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Statutenänderungen, wobei 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.
8. Auflösung des Fischereivereins an der Emme. Sie kann nur beschlossen werden durch 2/3 aller Mitglieder oder eine Hauptversammlung, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Anträge betreffend Auflösung des Vereines sind dem Vorstand schriftlich spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung einzureichen. Im Falle der Auflösung beschliesst die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereins-vermögens. Dieses darf nicht unter die Mitglieder aufgeteilt und nicht den Zwecken des Vereins entfremdet werden.
2. Der Vorstand


Art. 9

Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens 14 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden.


Art. 10

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
1. Vertretung des Vereins nach aussen, wobei der Präsident und vertretungsweise der Vizepräsident mit dem Sekretär oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift führen.
2. Vorbereitung aller der Hauptversammlung vorzulegenden Geschäfte.
3. Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Vertretung aller fischereilichen Belange des Vereines und der Vereinsmitglieder bei den Behörden, beim Schweizerischen- und Kantonalverband.
6. Einmalige Ausgaben bis zum Betrag von maximal Fr. 2'000.— im Einzelfall, sowie wiederkehrende Ausgaben von max. Fr. 200.— zu beschliessen.
7. Für die Beratung und Vorbereitung besonders wichtiger Geschäfte geeignete Fachleute zuzuziehen und Ausschüsse zu bilden.
8. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
3. Die Rechnungsrevisoren


Art. 11

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen Bericht und Antrag an die Hauptver-sammlung. Der Stellvertreter rückt im nächsten Jahr zum Rechnungsrevisor vor und ersetzt den am längste im Amte stehenden, welcher ausscheidet.


IV. FINANZEN


Art. 12

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder und allfälligen Zuwendungen. Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern für die Verbindlichkeit des Vereins ist ausgeschlossen.


Art. 13

Die Mitgliederbeiträge sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnungen sind auf den 31.12. eines jeden Jahres abzuschliessen. Mitgliedern, die nach dem 1. Oktober in den Verein eintreten, wird der Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr erlassen.


Art. 14

Für die Tätigkeit in der Bewirtschaftung sowie an Anlässen können Entschädigungen ausgerichtet werden. Dasselbe gilt für spezielle Arbeitsausschüsse und Delegationen. Die Festlegung der Entschädigung liegt in der Kompetenz des Vorstandes gemäss Art. 10 Abs. 6


V. WAHL- UND ABSTIMMUNGSVERFAHREN


Art. 15

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht 2/3 der anwesenden Mitgliedern ein geheimes Verfahren verlangen.
Die Hauptversammlung beschliesst nur über die in der Traktandenliste erwähnten Gegenstände.
Diese Statuten wurde beschlossen und genehmigt an der Hauptversammlung vom 20. Februar 1999. Sie ersetzen diejenigen vom Januar 1956 mit den Teilrevisionen von 1964 und 1972.


Inkraftsetzung: 01.01.1999
Der Präsident:
U. Müller
Der Sekretär: H.P. Stucki
Generell: Die Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter!